INTERNETSTRAFRECHT

In der „digitalen“ Welt wird lediglich ein Bruchteil der begangenen Straftaten tatsächlich auch verfolgt. Dies liegt insbesondere daran, dass die Polizei oft keine Kenntnis der Taten erhält. Wird dann doch einmal Strafantrag gestellt, gelangt die Staatsanwaltschaft oft recht schnell zur Überzeugung, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt werden sollte; entweder weil kein Täter ermittelt werden kann oder die Schuld eines Täters als „gering“ bewertet wird. Vielleicht fehlt es manchmal auch am technischen Verständnis der Sachlage. Aufgabe einer effektiven Strafverteidigung kann es sein, durch überlegenes Wissen auf diesem Gebiet je nach Verteidigungsziel etwaige weitere Ermittlungen zu verhindern oder gerade zu diesen anzuregen.

Delikte im Internetstrafrecht

Für Delikte die mithilfe des Internets begangen werden werden, gibt es kein eigenes Internetstrafgesetzbuch. Das Internetstrafrecht ist als Querschnittsmaterie zu sehen, die sich aus vielen Einzelnormen – Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeiten – unterschiedlicher Gesetze zusammensetzt, etwa nach dem

Daneben kommen das Strafgesetzbuch (StGB) sowie als Verfahrensrecht die Strafprozessordnung (StPO) zur Anwendung.

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Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB)

Die häufigste Straftat im Internet dürften Beleidigungen sein, die in sozialen Netzwerken (z.B. Facebook, Twitter) sowie in Internetforen täglich tausendfach begangen werden. Wer die notwendige Muße besitzt, braucht nur einmal die Kommentare unter Artikeln von z.B. Spiegel Online, Zeit Online, BILD, Welt o.ä. zu lesen – es ist teilweise unfassbar, welcher Hass einem da entgegenschlägt.

Ferner kann das Mobbing im Internet (sog. Cybermobbing) aufgrund verschiedener Delikte strafbar sein.

Typische Straftaten im Internet sind:

Straftaten nach dem Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)

Wer im Internet Fotos ohne Einwilligung des Abgebildeten hochlädt oder verbreitet, kann mit Geldstrafe oder sogar bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden (§ 33 KunstUrhG), sofern zumindest kein besonderer Ausnahmegrund des § 23 KunstUrhG vorliegt.

Straftaten nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Verstöße gegen das Urheberrecht können in vielen Fällen strafbar sein. Die §§ 106111a UrhG enthalten sowohl Strafvorschriften als auch Bußgeldvorschriften, insbesondere

  • Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
  • Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
  • Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
  • Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
  • Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen

Demzufolge können Verstöße gegen das Urheberrecht etwa wegen Filesharing nicht nur zivilrechtlich, sondern außerdem strafrechtlich verfolgt werden.

Straftaten nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dient vorrangig dem Schutz der Mitbewerber im geschäftlichen Verkehr sowie  sonstigen Marktteilnehmer und die Verbraucher vor unlauteren Handlungen. Es schützt das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Die Straf- und Bußgeldvorschriften sind in den §§ 16-19 UWG geregelt und stellt beispielsweise den Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen unter Strafe.

Straftaten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Auch das Bundesdatenschutzgesetz enthält Strafvorschriften (§ 44 BDSG) und Bußgeldvorschriften (§ 43 BDSG). Danach wird bestraft, wer vorsätzlich etwa personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet, zum Abruf bereithält oder sich erschleicht, um sich oder sonst einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen .

Foto: Rainer Sturm / pixelio.de