PRESSESTRAFRECHT

Die Meinungs- und Pressefreiheit steht verfassungsrechtlich zwar unter dem Schutz des Grundgesetzes, wird aber nicht schrankenlos gewährt. Eingeschränkt wird sie durch die allgemeinen Gesetze.

Pressestrafrecht als Sonderstrafrecht

Pressestrafrecht meint die Bestimmungen, die sich nur an die Presse als solche wenden – somit ist Pressestrafrecht ein Sonderstrafrecht für die Presse. Wer oder was „Presse“ ist, ist eine Auslegungsfrage und im Einzelfall zu ermitteln. Eine Festlegung kann es nicht geben, da diese Gefahr liefe, mit dem Pressebegriff des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zu kollidieren. Durch den Verzicht auf eine solche Legaldefinition ist die Weiterentwicklung des Pressebegriffs gewährleistet.

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Zum Pressestrafrecht gehören auch die Presseordnungsdelikte und das Presseordnungswidrigkeitenrecht. Dagegen bezeichnet man die Tatbestände der allgemeinen Strafgesetze (des StGB), die durch eine Veröffentlichung (Berichterstattung) oder deren Verbreitung erfüllt werden als Presseinhaltsdelikte.

Anwendung der allgemeinen Strafgesetze

Die Presse ist natürlich den allgemeinen Strafgesetzen unterworfen, denn diese sind allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG.1 Weiterhin enthält fast jedes Landespressegesetz eine Verweisung auf die allgemeinen Strafgesetze2 Die Verweisung ist deshalb von Bedeutung, weil auch auf die landesgesetzlich geregelten Straftaten gegen das Presseordnungsrecht sowie Presseordnungswidrigkeiten die Regeln des Allgemeinen Teils des Strafrechts Anwendung finden.

Besonders kurze Verjährungsfristen

Zu beachten ist schließlich, dass die Verfolgung von Straftaten nach Landespressegesetzen oder von Straftaten, die mittels eines Druckwerkes begangen werden, meist erheblichen kürzeren Verjährungsfristen unterliegen. Danach verjähren Verbrechen nach einem Jahr sowie Vergehen bereits nach sechs Monaten.

  1. BGHSt 17, 38 []
  2. § 11 Abs. 1 BayPrG, § 14 Abs. 1 BbgPrG, § 19 Abs. 1 BlnPrG, § 20 Abs. 1 LPressG BW, § 19 Abs. 1 HmbPrG, § 19 Abs. 1 M-VPrG, § 21 Abs. 1 NWPrG, § 19 Abs. 1 Rh-PfPrG, § 20 SaarPrG, § 20 Abs. 1 Schl-HPrG, § 12 Abs. 1 SPrG []

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