Persönlichkeitsrecht

Unter dem Begriff des Persönlichkeitsrechts verstehen Juristen eine Vielzahl an individuell ausgestalteten Aspekten des menschlichen Daseins. Diese reichen vom sog. Ehranspruch, über das Namens- und Bildrecht bis zur freien Entfaltung der Persönlichkeit insgesamt.

Persönlichkeit

Im Zentrum unseres verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsrechtsbegriffs steht dieses Recht auf Persönlichkeit, das, vergleichbar den vital-physischen Basisrechtsgütern des Art. 2 Abs. 2 GG, als solches geschützt wird. Es knüpft also nicht an bestimmte Verhaltensweisen an oder setzt etwaige persönliche Eigenschaften voraus. Diese Tatsache lässt sich schon aus der inhaltlichen Verbindung zu Art. 1 Abs. 1 GG – der Menschenwürde – folgern, sodass der Einzelne weniger in seinem Verhalten, als vielmehr in seiner natürlichen Qualität als Mensch schützenswert ist. Jedermann steht also völlig unabhängig von seinem Verhalten ein Anspruch auf seine Individualität und persönliche Entwicklung zu.

Selbstbestimmtheit

Dem Einzelnen wird daraus folgend das Recht gewährt über sein Bild, das er nach außen abgeben will, selbst zu befinden. Jeder kann entscheiden was er vor der Neugier seiner Mitmenschen schützen will und was er explizit und freiwillig preisgeben will. In den beiden berühmten Lebach-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stellten die Richter Schutzbereiche zum individuellen Selbstbestimmungsrecht heraus. Demnach wird das Recht in einem Bereich der autonomen privaten Lebensgestaltung „für sich zu sein“, „sich selber zu gehören“ und darüber hinaus zu bestimmen, ob und inwieweit das eigene Lebensbild im Ganzen oder bestimmte Vorgänge öffentlich dargestellt werden dürfen, verfassungsrechtlich gewährleistet.

Gerade dieser zentrale Kernbereich individueller Lebensgestaltung ist heute nicht zuletzt wegen des rasanten digitalen Fortschritts jedoch neuartigen Gefahren und Belastungen ausgesetzt.

Persönlichkeitsrecht

In der Öffentlichkeit zu stehen – sei es beabsichtigt oder unfreiwillig – stellt eine hohe psychische Belastung dar, deren Folgen Betroffene regelmäßig nicht abzuschätzen vermögen. Auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als so genanntes Rahmengrundrecht dynamisch ausgestaltet und kann von der Rechtsprechung auch auf moderne Sachverhalte angewandt werden.

Menschen, die unfreiwillig oder in einer ihnen widerstrebenden Art und Weise in die Öffentlichkeit gezerrt werden, müssen dies nicht wehrlos hinnehmen. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet die rechtliche Grundlage dafür auch in Krisen- sowie Extremsituationen seinen Geltungsanspruch als Mensch gegen vielfältige Eingriffe von außen effektiv verteidigen zu können.