MEDIENSTRAFRECHT

Das Medienstrafrecht ist eine Reaktion auf das Fehlverhalten von Medien mit den Mitteln des Strafrechts.

Das Medienstrafrecht knüpft – wie die allgemeinen Strafgesetze – hinsichtlich der Verantwortlichkeit einer natürlichen Person an ein menschliches Handeln an. Die dieser Person vorgeworfene konkrete Handlung ist Anknüpfungspunkt für den Schuldvorwurf.1 Demnach tragen allein die Journalisten das Risiko strafrechtlicher Verfolgung für ihre Berichterstattung und nicht etwa der Verlag. Dennoch ist eine Garantenhaftung möglich. Hierdurch können verantwortliche Redakteure, sofern sie ihre Pflicht verletzen, das Medium von strafbaren Inhalten freizuhalten, strafrechtlich belangt werden.

Das Medienstrafrecht umfasst allerdings nicht nur Straftaten sowie Ordnungswidrigkeiten bedingt durch das Fehlverhalten von Medien, sondern auch in Medien und den dadurch Betroffenen. Im Internet und in den sozialen Netzwerken wird doch praktisch jedermann zum Medienschaffenden, so dass sich strafrechtliche Sanktionen ebenso gegen jedermann richten können.

Wenn man vom Medienstrafrecht spricht, dann liegt die Assoziation zum Medienrecht im Allgemeinen nicht fern. Jedoch bezieht sich das Medienrecht nur auf die zivilrechtliche Komponente. Hingegen sind das Medienstrafrecht und das Medien-Ordnungswidrigkeitenrecht klar dem Rechtsgebiet Strafrecht zuzuordnen, deren Prinzipien im allgemeinen Strafrecht und dem Strafverfahrensrecht2 gründen. Es ist daher ratsam, mit der straf- und ordnungsrechtlichen Seite auch einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Strafrecht hinzuzuziehen.

Unterteilen lässt sich das Medienstrafrecht nur unzulänglich – etwa nach der Art des betroffenen Mediums – wobei die Übergänge meist fließend und schwierig voneinander abzugrenzen sind. Unbeschadet dessen sollen hier drei Gebiete im Überblick dargestellt werden:

Pressestrafrecht

Pressestrafrecht, Presseinhaltsdelikt, Presse, Pressewesen, Printmedien, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, OWi, Bußgeld, Landespressegesetz

Pressestrafrecht meint die Bestimmungen, die sich nur an die Presse als solche wenden – das Pressestrafrecht ist Sonderstrafrecht für die klassischen Printmedien. Neben den Druckschriften umfasst der Pressebegriff auch andere Verkörperungen von Gedankeninhalten, wie etwa Hörbücher oder DVD/CD-ROM und außerdem wohl auch elektronische Veröffentlichungen (in Blogs o.ä.).

Die Presse ist natürlich den allgemeinen Strafgesetzen unterworfen, denn diese sind allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Weiterhin enthält fast jedes Landespressegesetz eine Verweisung auf die allgemeinen Strafgesetze. Diese Verweisung ist deshalb von Bedeutung, weil auch auf die landesgesetzlich geregelten Straftaten gegen das Presseordnungsrecht sowie Presseordnungswidrigkeiten die Regeln des Allgemeinen Teils des Strafrechts Anwendung finden.

Internetstrafrecht

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Das Internetstrafrecht (Cybercrime, Onlinestrafrecht, IT-Strafrecht) befasst sich mit Straftaten sowie Ordnungswidrigkeiten, die mithilfe des Internets begangen werden (Tatmittel: Internet). Die Bandbreite der Onlinedelikte ist sehr vielfältig und umfasst viele Rechtsgebiete wie u.a. Datenschutzgesetze, das Urheberrechtsgesetz, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie das Telemediengesetz, die allesamt auch Straf- und Bußgeldvorschriften enthalten.

Fernsehen, Radio und Telemedien

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Telemedien wie YouTube & Co. gewinnen zunehmend an Bedeutung, während das lineare Fernsehen und Radio (Oberbegriff: Rundfunk) strafrechtlich kaum von Bedeutung ist. Im Mittelpunkt stehen vor allem Ordnungswidrigkeiten im Kinder- und Jugendmedienschutz.

  1. Liesching, in: HH-GesMedienR, 87. Abschnitt (11. Teil) Rn. 1 []
  2. Namentlich der Strafprozessordnung (StPO) []

Fotos: Nr. 1 (Pressestrafrecht), Nr. 2 (Internetstrafrecht): Rainer Sturm / pixelio.de