Urheberstrafrecht

Das Urheberrecht dient dem Schutz der zivilrechtlichen Ansprüche der Urheber von geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst sowie der verwandten Schutzrechte. Weniger bekannt sind die strafrechtlichen Schutznormen, die als Urheberstrafrecht die Ansprüche der Urheber zusätzlich strafrechtlich absichert.

Geregelt ist das Urheberstrafrecht in den §§ 106-111 UrhG1. Diese Bestimmungen verweisen überwiegend auf die zugrundeliegenden zivilrechtlichen Regelungen im materiellen Urheberrecht. Keinesfalls zu unterschätzen sind dabei die möglichen Auswirkungen.

Strafvorschriften im Urheberstrafrecht

Die Strafvorschriften im Urheberstrafrecht sind geregelt in §§ 106 ff. UrhG (Straf- bzw. Bußgeldvorschriften):

  • Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, § 106 UrhG
  • Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung, § 107 UrhG
  • Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte, § 108 UrhG
  • Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung, § 108a UrhG
  • Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen, § 108b StGB

Flankiert werden die Regelungen durch besondere Strafverfahrensvorschriften, u.a.:

  • Strafantrag, § 109 UrhG
  • Einziehung, § 110 UrhG
  • Veröffentlichungsbefugnis, § 111 UrhG

Die zentrale Vorschrift im Urheberstrafrecht bildet § 106 UrhG:

Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Danach macht sich strafbar, wer ein Werk im Sinne des § 2 UrhG ohne Einwilligung des Urhebers oder eines sonst Berechtigten vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt. Die Strafbarkeit ist sehr weit gefasst, so dass nahezu alle zivilrechtlichen Ansprüche im Urheberrecht ein strafrechtliches Spiegelbild finden.

Strafbar sind außerdem unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte, die in § 108 UrhG definiert sind.

Der Strafrahmen, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sowie bei einer gewerbsmäßigen Begehung sogar bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, ist alles andere als eine geringe Strafe.

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Ermittlungsbehörden im Urheberstrafrecht

Erstaunlicherweise ist – anders als in zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten über urheberrechtliche Ansprüche – die Zuständigkeit der strafrechtlichen Verfolgung nicht abweichend geregelt. Demzufolge müssen sich im Urheberrecht nicht sachkundige Staatsanwälte und sogar Amtsanwälte mit dieser komplizierten Materie befassen. Das dies zu Problemen in der Rechtsanwendung führt ist vorhersehbar.

Die Einordnung als urheberrechtlich geschütztes Werk ist stets im Einzelfall vorzunehmen und erfordert die Beurteilung, ob hier eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt, die sich aufgrund ihrer Individualität von anderen, nicht schützenswerten Werken abhebt.

Diese Entscheidung erfordert wiederum eine gewisse Expertise und Erfahrung im Urheberrecht, die einem Staatsanwalt üblicherweise fehlen wird, der sonst lediglich Strafsachen bearbeitet.

Expertise und Erfahrung unserer Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Mirko Laudon hat selbst jahrelang im Medienbetrieb gearbeitet, u.a. als Fotograf und war vor seinem Studium der Rechtswissenschaft Inhaber einer kleinen Werbeagentur. Im Studium belegte er den Schwerpunkt für Medienrecht sowie Urheberrecht und arbeitete für verschiedene hochspezialisierte Kanzleien.

Rechtsanwalt Dr. Benedikt Mick ist Lehrbeauftragter an der Hochschule für Medien, Kommunikation und Wirtschaft in Berlin. Überdies ist er seit vielen Jahren neben dem Strafrecht insbesondere im Medienrecht, u.a. auch im Urheberrecht tätig.

Beide Rechtsanwälte sind zudem auch Fachanwälte für Strafrecht.

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  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte []