Rabaukenjäger und -richter

Darf man Jäger als Rabauken und Richter als Rabaukenrichter betiteln? Richter an Amtsgerichten haben mit der Pressefreiheit gelegentlich ihre Probleme. Für Furore sorgte kürzlich das Urteil des kleinen AG Pasewalk in Mecklenburg-Vorpommern.

Dass dieses Urteil, welches man wohl getrost Fehlurteil nennen darf, keineswegs ein Einzelfall in der Rechtsprechung der Strafrichter ist, zeigt die kleine Zusammenstellung bei Haufe.de.

In einem Kommentar zu dem Urteil bezeichnete Nordkurier-Chef Lutz Schumacher die Akteure im Nachgang als „Rabauken in Richter-Roben“. Es war zu erwarten, dass dies zu einer Reaktion führen würde, die bereits am Tag nach der Veröffentlichung in einem Strafantrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg vorlag. Ein klassischer Fall im Medienstrafrecht.

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Die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg ist befremdlich. Die Bezeichnung soll deshalb strafrechtlich relevant sein, weil der Betreffende durch die Berichterstattung identifizierbar gewesen sein soll. Das ist eine Selbstverständlichkeit, da die beleidigte Person hinreichend konkretisiert sein muss – ansonsten wäre der Tatbestand schon nicht erfüllt. Über die Meinungsäußerungsfreiheit und die Pressefreiheit verliert die Staatsanwaltschaft kein Wort, sondern verweist stattdessen schlicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Als Hilfsargument zieht man eine Missbilligung des Deutschen Presserates heran, als ob diese für die verfassungsrechtliche Abwägung irgendeine Relevanz hätte.

Über die politische Dimension der Bezeichnung als Rabaukenrichter schreibt Rechtsanwalt Mirko Laudon in der Strafakte.