TELEMEDIEN UND RUNDFUNK

Zunächst ist zu klären, was überhaupt Telemedien sind und was zum Rundfunk zu zählen ist.

Telemedien

Telemedien ist ein Oberbegriff für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, zu denen sehr viele Angebote im Internet gehören, etwa Videodienste, Podcasts, Suchmaschinen, Chatrooms, Webshops, Online-Auktionshäuser, Informationsdienste (Verkehrshinweise, Wetter u.ä.), Dating-Communitys sowie Webportale. Auch private Internetseiten und Blogs werden als Telemedien angesehen.

Das Telemediengesetz (TMG) umfasst die rechtlichen Bedingungen für diese Medien in Deutschland und enthält in § 16 TMG mehrere Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.

Rundfunk

Rundfunk bezeichnet die Übertragung von Informationen jeglicher Art, also Bilder, Ton und Text über elektromagnetische Wellen an die Öffentlichkeit. Zum Rundfunk gehört insbesondere Hörfunk (Radio) und das Fernsehen – allgemeiner jedoch alle Inhalte, die in gleicher Form in Echtzeit an viele Rezipienten übermittelt werden.

Gesetzliche Grundlage ist der Rundfunkstaatsvertrag (RStV), der in § 49 RStV einen Katalog von Ordnungswidrigkeiten enthält, die mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden können. Im RStV gibt es keine Strafvorschriften (mehr), so dass lediglich Bußgelder nach diesem Gesetz in Betracht kommen.

Ein Bußgeld wird u.a. fällig, wenn ein privater Sender die Dauer von 12 Minuten Fernsehwerbung pro Stunde überschreitet. Zuständige Verwaltungsbehörde ist die jeweilige Landesmedienanstalt.

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Jugendmedienschutz

Sowohl für den Rundfunk als auch für Telemedien gilt als zentrales Instrument der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), der in der Langform Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien heißt. Dessen Zweck ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in Rundfunk und Telemedien, die deren Entwicklung und Erziehung beeinträchtigen oder gefährden sowie den Schutz sowohl der Kinder und Jugendlichen als auch der Erwachsenen vor solchen Angeboten, die die Menschenwürde und andere durch Strafgesetze geschützte Rechtsgüter verletzen (vgl. §§ 1, 2 Absatz 1 JMStV).

Für die Durchsetzung der Bestimmungen des JMStV stehen den Landesmedienanstalten sowie der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) verwaltungsrechtliche Maßnahmen (§ 20 JMStV) und die Verhängung von Geldbußen bis zu 500.000 Euro (§ 24 JMStV) zur Verfügung.

Rechtsgrundlagen (externer Link)