Rechtsprechungsübersicht: Medien- & Medienstrafrecht

Das Medienstrafrecht ist stark durch die Rechtsprechung geprägt. Es handelt sich meist jedoch um Einzelfallentscheidungen, die nicht zwingend verallgemeinert werden können.

Die Angabe von Leitsätzen soll die Rechtsprechungsübersicht zum Medien- und Medienstrafrecht zusätzlich systematisieren.*

Rechtsprechungsübersicht, Rechtsprechung, Medienrecht, Medienstrafrecht, EGMR, BVerfG, BGH, OLG

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

EGMR Nr. 59320/00 – Urteil v. 24.06.2004
von Hannover v. Deutschland

Die Pressefreiheit stets zurückzutreten, sofern die Veröffentlichung von Fotos und Artikeln nur das Sensationsbedürfnis befriedige und vor allem kommerziellen Interessen des be­rich­ten­den Pres­se­un­ter­neh­mens diene (Verletzung von Art. 10 EMRK).*

EGMR Nr. 48144/09 – Urteil v. 15.01.2015
Cleve v. Deutschland

Ein Freispruch ist ein Freispruch – es gibt keinen Freispruch erster oder zweiter Klasse. Die Unschuldsvermutung kann durch freisprechendes Urteil verletzt sein, wenn in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht wird, dass der Angeklagte tatsächlich doch schuldig ist (Verletzung des Art. 6 Abs. 2 EMRK).*

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

Zum Begriff der Schmähkritik (BVerfGE 82, 272)
BVerfG, Beschluss v. 26.06.1990 – 1 BvR 1165/89

Eine Meinungsäußerung ist dann als Schmähung anzusehen, wenn sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person besteht. Der Schutz von Meinungsäußerungen, die sich als Schmähung Dritter darstellen, hat regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurückzutreten.

Meinungskampf in überspitzter, polemischer Form (BVerfGE 61, 1)
BVerfG, Beschluss v. 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79

Von der Meinungsfreiheit ist im politischen Wahlkampf auch das Mittel der Polemik gedeckt, welches dazu gebraucht wird, um sich vom politischen Gegner einprägsam abzugrenzen.

Vermutungsformel (BVerfGE 93, 266)

Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede.

BVerfG, Beschluss v. 05.12.2008 – 1 BvR 1318/07

Bezeichnung als „Dummschwätzer“ ist grundsätzlich als Ehrverletzung anzusehen, nicht aber als eine solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig von seinem Verwendungskontext stets als Schmähkritik anzusehen ist.*

BVerfG, Beschluss v. 12.05.2009 – 1 BvR 2272/04

Bezeichnung als „durchgeknallt“ (hier: „durchgeknallter Staatsanwalt“) ist grundsätzlich – nicht aber hier – als ehrverletzend anzusehen.*

BVerfG, Beschluss v. 02.07.2013 – 1 BvR 1751/12

Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ greift zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieses Rechtsanwalts ein, stellt jedoch nach den Umständen des Einzelfalls keine Schmähkritik dar und kann durch die Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sein.*

BVerfG, Beschluss v. 17.09.2012 – 1 BvR 2979/10

Bezeichnung eines anderen als „rechtsradikal“ ist als Werturteil von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Mehrdeutige Äußerungen (BVerfGE 114, 339, Stolpe)
BVerfG, Beschluss v. 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98

Verletzt eine mehrdeutige Meinungsäußerung das Persönlichkeitsrecht eines anderen, scheidet ein Anspruch auf deren zukünftige Unterlassung – anders als eine Verurteilung wegen einer in der Vergangenheit erfolgten Äußerung, etwa zu einer Strafe – nicht allein deshalb aus, weil sie auch eine Deutungsvariante zulässt, die zu keiner Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrecht führt.

BVerfG, Beschluss v. 26.02.2015 – 1 BvR 1036/14

Eine Kollektivbeleidigung (hier: „FCK CPS“) ist als solche straffrei, wenn sie nicht in Bezug auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe geäußert wird. Die persönliche Betroffenheit einzelner Mitglieder des Kollektivs ist umso schwächer, je größer das Kollektiv ist.*

Pressefreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

Durchsuchung in Redaktionsräumen (BVerfGE 20, 162, SPIEGEL)
BVerfG, Beschluss v. 05.08.1966 – 1 BvR 586/62 u.a.

Das freie Pressewesen ist wesentlicher Faktor in einem demokratischen Willensbildungsprozes. Die Bevölkerung muss zudem über wichtige Vorgänge in der Verteidigungspolitik informiert werden, der Verdacht des Landesverrats ist hier jedoch als gravierender anzusehen und die Durchsuchung und Beschlagnahme demzufolge ein angemessenes Mittel, dem Verdacht nachzugehen. Damit kommt hier dem Bestand des Staates das höhere Gewicht vor der Pressefreiheit zu.*

Durchsuchung in Redaktionsräumen (BVerfGE 117, 244, Cicero)
BVerfG, Beschluss v. 27.02.2007 – 1 BvR 538/06, 1 BvR 2045/06

Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, einen Informanten zu ermitteln. Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses i.S.d. § 353b StGB reicht nicht aus, genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen.*

Bundesgerichtshof (BGH)

(folgt in Kürze)

Oberlandesgerichte (OLG)

(folgt in Kürze)

Landgerichte (LG)

(folgt in Kürze)

Amtsgerichte (AG)

(folgt in Kürze)

 


*Es handelt sich überwiegend um redaktionelle Leitsätze, die durch den Autor formuliert wurden und daher urheberrechtlich geschützt sind. Diese sind jeweils durch einen Stern (*) gekennzeichnet.